Allgemeine Geschäftsbedingungen

1§     Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Gesamtheit aller gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen und -anbahnungen, Dienstleistungen, sonstigen Leistungen und Angebote der UNVERZICHTBAR GmbH & Co. KG (nachfolgend UNVERZICHTBAR) mit Sitz in Gießen.
  2. Abweichende Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners und/oder eines Dritten gelten nur dann, wenn und soweit diese durch UNVERZICHTBAR ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
  3. Abweichende und/oder ergänzende Individualabreden bedürfen zur Wirksamkeit ebenfalls der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch UNVERZICHTBAR.
  4. Bei Widersprüchen zwischen den allgemeinen Geschäftsbedingungen und getroffenen individualvertraglichen Vereinbarungen, gilt im Zweifel die jeweils ausdrücklichere Regelung.
  5. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit Annahme des Angebotes oder dem Beginn der Leistung durch UNVERZICHTBAR, als vom Vertragspartner bestätigt.
  6. Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner per Textform mitgeteilt und gelten als vom Vertragspartner genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb sechs Wochen nach Bekanntgabe in schriftlicher Form gegenüber UNVERZICHTBAR widerspricht.

 

2§     Leistungen

  1. Der Leistungsbereich von UNVERZICHTBAR erstreckt sich über Dienstleistungen im Medien- und Digitalbereich, insbesondere des Social-Media-Bereichs. Die Art und der Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen bestimmten sich nach dem zu Grunde liegenden Angebot und der weiteren individuellen Absprache mit dem Vertragspartner.
  2. UNVERZICHTBAR überprüft in keiner Weise die rechtliche Konformität der herzustellenden oder überlassenen Werbemittel oder Materialien.
  3. Leistungen von UNVERZICHTBAR werden in Arbeitstagen kalkuliert und abgerechnet, insofern individualvertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Ein Arbeitstag entspricht 8 (in Worten: Acht) Zeitstunden. Leistungen können auch mittels Zeitstunden kalkuliert und abgerechnet werden, wenn dies für den Vertragszweck sinnvoll erscheint.

 

3§     Vertragsschluss

  1. Die Angebote von UNVERZICHTBAR sind unverbindlich und stehen unter Verfügbarkeits- und Leistungsvorbehalt.
  2. Die Angebote von UNVERZICHTBAR sind stets exklusive Reisekosten und Unterkunft sowie sonstiger Spesen zu verstehen. Die Kosten für erforderliches (Miet-)Equipment gibt UNVERZICHTBAR an den Vertragspartner weiter. Gemeinsam mit diesem entscheidet UNVERZICHTBAR darüber, welches Equipment als erforderlich zu erachten ist. UNVERZICHTBAR behält sich hierbei, zur zielführenden Umsetzung der Vorgaben, das Recht für einen Ermessensspielraum vor.
  3. Die Berechnung der Reisekosten erfolgt nach der gültigen Reisekostenrichtlinie von UNVERZICHTBAR.
  4. Ein Vertrag mit UNVERZICHTBAR kommt mit schriftlicher Bestätigung des Vertragspartners oder mit Beginn der Leistungserbringung durch UNVERZICHTBAR zustande. Schriftlich bedeutet in diesem Zusammenhang auch die Bestätigung per Textform (zum Beispiel per Mail, SMS, Direktnachricht oder anderen Messaging-Diensten).
  5. UNVERZICHTBAR behält es sich vor, angenommene Angebote bei Unmöglichkeit zu widerrufen.
  6. Vertraglich vereinbarte Termine sind Fixtermine, wenn sie in dem jeweiligen Angebot und zudem in der weiteren Absprache mit dem Vertragspartner ausdrücklich als derartig bezeichnet werden.
  7. Mit der Annahme des Angebots ist UNVERZICHTBAR berechtigt, die vereinbarte Anzahlung der Nettoauftragssumme umgehend zu verlangen, sollte der Vertrag eine solche Regelung vorsehen.
  8. Hiervon abweichende Regelungen sind individualvertraglich schriftlich vereinbar.

 

4§     Haftung und Haftungsbeschränkungen

  1. UNVERZICHTBAR haftet uneingeschränkt für Schadenersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
    Dies gilt auch, soweit die vorgenannten Verletzungen durch einen gesetzlichen Vertreter von UNVERZICHTBAR oder einen Erfüllungsgehilfen begangen wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  2. Wenn die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten einfach fahrlässig verursacht wurde, haftet UNVERZICHTBAR nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt hiervon unberührt.
  3. Die Einschränkung der Absätze 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von UNVERZICHTBAR, wenn Ansprüche unmittelbar gegen diese geltend gemacht werden.
  4. Im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes gilt keine Haftungs-beschränkung.
  5. Im Übrigen schließt UNVERZICHTBAR die Haftung aus.

 

5§     Vertraulichkeit

  1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich beiderseitig zur Vertraulichkeit und zur ausschließlich vertragsgemäßen Verwendung hinsichtlich aller vor und während der Laufzeit des Vertrages ausgetauschten, bzw. auszutauschenden Informationen, Daten und erworbenen Kenntnissen über Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei.
  2. Diese Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies von der betroffenen Vertragspartei zu vertreten ist, oder die der betroffenen Vertragspartei bereits bekannt waren, bevor sie ihr von der anderen Vertragspartei zugänglich gemacht wurden.
  3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt ferner nicht, soweit eine Vertragspartei beziehungsweise ein Beteiligter gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, Informationen zu offenbaren, sofern eine solche Pflicht zur Offenlegung des jeweils anderen Vertragspartners schriftlich mitgeteilt wurde.
  4. UNVERZICHTBAR behält sich vor, erweiternde Vertraulichkeitsklauseln individualvertraglich mit der Vertragspartei abzuschließen.

 

6§     Vertragsgemäßer Informationsaustausch

  1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle zur Durchführung der vertraglichen Leistung, bzw. zur Durchführung des Vertrages notwendigen Informationen und Daten unverzüglich auszutauschen und zugänglich zu machen.
  2. Kommt es aufgrund eines nicht erfolgten Informationsaustausches zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand, behält sich UNVERZICHTBAR eine Abrechnung des Mehraufwands nach Tages- oder Stundensätzen vor.
  3. Der Vertragspartner stellt sicher und ist verantwortlich, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Materialien nicht gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstößt (z.B. zum Jugendschutz, Datenschutz oder Wettbewerbsrecht) und frei von Rechten Dritter ist (insbesondere Persönlichkeitsrechte oder Urheberrechte), die eine bestimmungsgemäße Verwendung einschränken könnten.

 

7§     Umgang mit personenbezogenen Daten

  1. Dem Vertragspartner ist bekannt und er ist einverstanden damit, dass seitens UNVERZICHTBAR im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung personenbezogene Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und verwendet werden. Die Daten werden nach der aktuell geltenden Datenschutzerklärung genutzt.
  2. Im Rahmen des Vertrages benötigte Unterlagen kann der Vertragspartner nach Ablauf des Vertrages von UNVERZICHTBAR binnen eines Monates zurücknehmen. Andernfalls wird UNVERZICHTBAR ohne Absprache zur Vernichtung der Unterlagen berechtigt.
  3. UNVERZICHTBAR ist nicht zur Aufbewahrung von Originalunterlagen verpflichtet, kann diese aber ohne sonstige Absprache aufbewahren.

 

8§     Wettbewerb

  1. UNVERZICHTBAR ist berechtigt auch für direkte Wettbewerber des Vertragspartners Leistungen vorzunehmen, wenn und soweit keine ausdrückliche, schriftliche, abweichende Regelung zwischen den Vertragsparteien getroffen wird.

 

9§     Abbruch / Ablehnung von Leistungen und/oder Projekten

  1. UNVERZICHTBAR ist berechtigt, rechtlich, geschäftlich und/oder technisch fehlerhafte, zweifelhafte oder nicht zumutbare Inhalte und/oder Materialien zurückzuweisen und damit verbundene Aufträge, Leistungen und/oder Projekte abzubrechen bzw. abzulehnen. In diesen Fällen sind Minderungs- oder Schadensersatzansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen. Entsprechendes gilt auch für von UNVERZICHTBAR nicht zu vertretene Unmöglichkeit der Leistungserbringung.
  2. Etwaige zusätzlich und nicht berechnete Leistungen von UNVERZICHTBAR können jederzeit eingestellt werden. Auch in einem solchen Fall sind Schadenersatzansprüche seitens des Vertragspartners ausgeschlossen.

 

10§ Social Media Dienstleistungen und sonstige Beratungsdienstleistungen

  1. Dienstleistungen im Bereich Social Media betreffen insbesondere die Konzeption, Strategieentwicklung, Planung, Betreuung, Pflege, Organisation, Kreation, Management, Posting (Publishing/Veröffentlichung), Umsetzung von Kanälen, Performance Auswertung (Evaluation), Schaltung von Werbeanzeigen und Rückmeldung von und zu Bild- und Videoinhalten auf sozialen Medien.
  2. Im Sinne dieser AGB stellt „Beratung“ die Erbringung von beratenden Dienstleistungen unter anderem in den Bereichen Social Media, Markenentwicklung, allgemeines Digitalmarketing, Kampagnen, Grafik, Strategie, Content-Produktion, Digitalisierungs-projekten und allgemeinem Marketing dar.
  3. Dienstleistungen im Bereich Social Media werden monatsweise abgerechnet, sollte individualvertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart sein.
  4. Im Rahmen des Kick-Off-Meetings einer Betreuung im Bereich Social Media läuft ein Vertrag in der Pilotphase, sofern nicht anders vereinbart, mindestens drei Monate. Bei ausbleibender Kündigung des Vertragspartners verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit.
  5. Für Dienstleistungen im Rahmen der Schaltung und Administration von Werbeanzeigen besteht kein Anspruch auf Auskunft oder Erstellung einer Auswertung jeglicher Art. UNVERZICHTBAR rechnet Leistungen wie die Erstellung einer solchen Auswertung gesondert nach der Vereinbarung mit dem Kunden ab.
  6. Kommt es seitens des Vertragspartners zu einer schuldhaften Aussetzung des Informationsflusses (bspw. bei fehlender Bereitstellung von Bild- und Videoinhalten sowie ausbleibender Beantwortung von Rückfragen), behält es sich UNVERZICHTBAR vor, die nicht erbringbare Leistung im Bereich Social Media dennoch zu berechnen. Dies gilt ebenfalls bei einer schuldhaften Verzögerung eines vereinbarten Projektbeginns seitens des Vertragspartners durch oben genanntes Verhalten.
  7. Ab einem Zahlungsverzug von drei Monaten hat UNVERZICHTBAR außerdem neben einem bestehenden (außer-) ordentlichen Kündigungsrecht das Recht, die vereinbarten Leistungen bei Weiterberechnung zu pausieren, bis den Forderungen nachgekommen wird. Der Kunde hat kein Anrecht auf Einsicht in relevante Stammdaten oder sonstige Dokumente, sofern dies nicht berechtigt oder individuell vereinbart ist.
  8. Außerhalb von der Stadt Gießen wird eine Anfahrtspauschale, gemäß der aktuell geltenden Reisekostenrichtlinie, ausgehend vom Geschäftssitz von UNVERZICHTBAR, angesetzt.

 

11§ Dienstleistungen im Bereich Produktion

  1. Grundsätzlich wird für die Postproduktion von Inhalten eine Bearbeitungszeit von mindestens 14 Tagen nach Produktion angesetzt, sofern keine abweichende individualvertragliche Regelung getroffen wird.
  2. Bei Postproduktionen, die mit einer kurzen Frist abgeschlossen werden müssen, erfolgt eine Abrechnung nach den übermittelten Express-Tagessätzen.
  3. Korrekturwünsche, die den Zeitumfang der individualvertraglich geregelten Tagesanzahl übersteigen, werden als Mehraufwand nach den übermittelten Tagessätzen berechnet.
  4. Bei Produktionen finden die Regelungen der Reisekostenrichtlinie von UNVERZICHTBAR Anwendung, soweit individualvertraglich keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Diese wird dem Vertragspartner auf Anfrage ausgehändigt.
  5. Im Falle der kurzfristigen Absage – kurzfristig bedeutet unter 14 Tagen – vor terminierten Produktionen, verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 Prozent der Nettoproduktionssumme zuzüglich Umsatzsteuer. Im Falle einer Absage einer terminierten Produktion ab 24 Stunden vor Beginn des Produktionstages verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 75 Prozent der Nettoproduktionssumme zuzüglich Umsatzsteuer. Bereits geleistete Auslagen seitens UNVERZICHTBAR werden zu 100 Prozent in Rechnung gestellt. Eine terminierte Produktion liegt bei einer Vereinbarung per E-Mail oder sonstigen schriftlichen und konkludenten Einigung vor, aufgrund derer UNVERZICHTBAR die notwendigen Mitarbeitenden und sonstigen Aufwendungen für den jeweiligen Termin einplanen muss.
  6. Eine Produktion im Rahmen von Veranstaltungen gilt als erfüllt, sobald die Veranstaltung beendet ist und im Hinblick auf die vorherige vereinbarte Tagesordnung grundsätzlich keine weiteren Leistungen zu erwarten sind.
  7. Bei Produktionen sorgt der Vertragspartner für eine angemessene Verpflegung der anwesenden UNVERZICHTBAR Mitarbeitenden. Im Zweifel behält sich UNVERZICHTBAR eine Abrechnung der notwendigen Spesen vor Ort gemäß der Reisekostenrichtlinie durch separate Rechnung vor.
  8. UNVERZICHTBAR behält es sich vor, bei einer erforderlichen Datenspeicherung von Produktionserzeugnissen sowie sonstigen Erzeugnissen, die mehr als 500 Gigabyte Speicherplatz benötigen, die Kosten der anzusetzenden Speicherung nach Preisliste zu berechnen. UNVERZICHTBAR übermittelt dem Vertragspartner auf Anfrage die jeweils geltende Preisliste.
  9. Dem Vertragspartner wird kein Anrecht auf eine Speicherung der Produktionsergebnisse oder sonstiger Erzeugnisse und Daten aus dem Auftragsverhältnis über einen Zeitraum von 3 Monaten nach Erstellung oder Beendigung des Projekts hinweg gewährt.

 

12§ Dienstleistungen im Bereich Grafik

  1. Dienstleistungen im Bereich Grafik betreffen insbesondere die Konzeption, Entwürfe, Entwicklung, Planung, Kreation, Erstellung, Umsetzung, Bereitstellung und Export von Gestaltungen für Digital- und Printmedien.
  2. Dienstleistungen im Bereich Grafik werden monatsweise abgerechnet, insofern nichts Gegenteiliges individualvertraglich
    geregelt ist.
  3. Für Dienstleistungen im Rahmen von Gestaltung von Grafiken besteht kein Anspruch auf die Herausgabe der Projektdateien oder sonstigen Daten. UNVERZICHTBAR rechnet Leistungen, wie die Herausgabe von Projektdateien für die eigene Nutzung seitens des Vertragspartners gesondert nach Vereinbarung mit dem Kunden ab.
  4. Kommt es seitens des Vertragspartners zu einer schuldhaften Aussetzung des Informationsflusses (bspw. bei fehlender Bereitstellung von Gestaltungselementen, wie Logos oder Icons aus dem Corporate Design des Vertragspartners), behält es sich UNVERZICHTBAR vor, die nicht erbringbare Leistung im Bereich Grafik dennoch zu berechnen. Dies gilt ebenfalls bei einer schuldhaften Verzögerung eines vereinbarten Projektbeginns seitens des Vertragspartners durch oben genanntes Verhalten.
  5. Ab einem Zahlungsverzug von drei Monaten hat UNVERZICHTBAR außerdem neben einem bestehenden (außer-) ordentlichen Kündigungsrecht das Recht, die vereinbarten Leistungen bei Weiterberechnung zu pausieren, bis den Forderungen nachgekommen wird. Der Kunde hat kein Anrecht auf Einsicht in relevante Daten oder sonstige Dokumente, sofern dies nicht berechtigt oder individuell vereinbart ist.

 

13§ Beanstandungen

  1. Der Vertragspartner hat die Leistungen von UNVERZICHTBAR in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung keine schriftliche Rüge über etwaige Mängel oder Nichterfüllung der Leistung, so gilt die Leistung von UNVERZICHTBAR als nach Maßgabe des § 377 HGB abgenommen.
  2. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Erfüllung bestimmter Zielgrößen, sofern diese nicht individualvertraglich festgelegt wurden. Ein solches vom Vertragspartner erwartetes und/oder gesetzliches Ziel beeinflusst in keinem Fall die vertragliche Grundlage der beiden Parteien, noch schafft es eine Grundlage zur außerordentlichen Kündigung. Bei dieser handelt es sich um eine Dienstleistungsvereinbarung, sollte nichts anderes individuell bestimmt sein. Der Vertragspartner hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Auswertungen beziehungsweise „Reportings“ der erbrachten Leistungen oder Leistungen, die über die Leistungsbeschreibung hinaus gehen.
  3. UNVERZICHTBAR arbeitet bei Produktionen und Postproduktionen im Rahmen der künstlerischen Freiheit. Das bedeutet, dass der Vertragspartner Verbesserungs- und Änderungsvorschläge an der Arbeitsweise und den Ergebnissen von UNVERZICHTBAR äußern darf, jedoch Berichtigung dieser Vorschläge im Hinblick auf den künstlerischen Spielraum nur in geläufigen Umfang zu erwarten sind.

 

14§ Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte

  1. Sämtliche von UNVERZICHTBAR an den Vertragspartner übergebenen Daten, Produkte bzw. Gegenstände bleiben bis zu der vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen gegen den Vertragspartner Eigentum von UNVERZICHTBAR. Der Vertragspartner ist zur Weiterverwendung der entsprechenden Daten, Produkte bzw. Gegenstände nur im ordnungsgemäßen und vertragsgemäßen Geschäftsgang berechtigt.
  2. Dem Vertragspartner wird seitens UNVERZICHTBAR für übergebene Daten, Produkte bzw. Gegenstände ein Nutzungsrecht für den Vertragszweck eingeräumt. Das Nutzungsrecht ist, vorbehaltlich abweichender individualvertraglicher Bestimmungen, örtlich, sachlich und inhaltlich unbegrenzt. Bis zu der vollständigen Bezahlung der an diesen Daten, Produkten beziehungsweise Gegenständen zugrunde liegenden Auftragssumme des geschlossenen Vertrages verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei UNVERZICHTBAR.
  3. Die Nutzung der von UNVERZICHTBAR überlieferten Mediendateien (Grafiken, Bilder und Videos) ist nur in Originalform zulässig. Eine Weiterverarbeitung der Mediendateien über den Vertragszweck hinaus benötigt eine schriftliche Zustimmung von UNVERZICHTBAR.
  4. Sämtliche Urheberrechte, Leistungsschutzrechte sowie Kennzeichnungsrechte an den von UNVERZICHTBAR geschaffenen oder beschafften Werken, Projekten, Konzepten, Strategien, Leistungen, Daten oder Gegenständen bleiben bei UNVERZICHTBAR.
  5. Ferner behält UNVERZICHTBAR ein unbeschränktes Nutzungsrecht zu Werbezwecken.
  6. UNVERZICHTBAR ist auch berechtigt den Vertragspartner als Referenz zu nennen.

 

15§ Entgelt und Zahlungsbedingungen

  1. Es gilt das jeweils gültige Angebot von UNVERZICHTBAR.
  2. Hat UNVERZICHBAR im Angebot die voraussichtlichen Kosten kalkuliert, gilt eine Überschreitung um bis zu 10% als vertragsgemäß. Bei Abweichungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, wird UNVERZICHTBAR den Kunden darauf unter Angabe des voraussichtlichen zusätzlichen Kostenvolumens hinweisen. UNVERZICHTBAR ist lediglich dann verpflichtet, den Kunden explizit darauf hinzuweisen, wenn sich die Kosten um mehr als 20% des Kostenvoranschlages erhöhen. Das zusätzliche Honorar gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen 5 Werktagen ab Zugang eines schriftlichen Hinweises durch UNVERZICHTBAR widerspricht.
  3. Mit den kalkulierten Kosten werden nur Leistungen vergütet, die durch das Angebot vereinbart wurden. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das Angebot abgegolten sind, kann UNVERZICHTBAR gesondert berechnen. Das gilt insbesondere für Nebenleistungen und Auslagen.
  4. Rechnungen von UNVERZICHTBAR sind umgehend fällig. Der Vertragspartner kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung bezahlt.
  5. UNVERZICHTBAR behält es sich vor, im Falle des Verzugs des Vertragspartners, Verzugszinsen und Ersatz von Mahnkosten nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verlangen. Darüber hinaus ist UNVERZICHTBAR in dem Fall berechtigt, weitere Leistungen zu unterlassen. Gesetzliche Ansprüche seitens UNVERZICHTBAR bleiben unberührt.

 

16§ Kündigungsrecht

  1. Bei einem befristeten Vertrag haben UNVERZICHTBAR und der jeweilige Vertragspartner das Recht, mit einer Frist von einem Kalendermonat zum Ende der vertraglichen Laufzeit zu kündigen. Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt hiervon unberührt.
  2. Handelt es sich um einen unbefristeten Vertrag, können beide Parteien mit einer Frist von einem Kalendermonat zum Ende eines Quartals kündigen. Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt hiervon unberührt.
  3. Ein Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung besteht nur bei Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit und/oder grober Pflichtverletzung einer Partei.

 

17§ Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes und von außen herbeigeführtes Ereignis, das unvorhersehbar und ungewöhnlich ist und das mit wirtschaftlichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann. Ereignisse höherer Gewalt sind in der Regel:

a) Epidemien und Pandemien,

b) ein in Deutschland stattfindender Krieg,

c) Erdbeben,

d) Tsunamis,

e) Überschwemmungen,

f) ungewöhnlich starke Unwetter

  1. In Fällen von eingetretener höherer Gewalt erhält der Vertragspartner nach Absprache mit UNVERZICHTBAR die Möglichkeit, sich durch schriftliche Erklärung von dem Vertrag einseitig zu lösen. Hierbei verpflichtet er sich, 75 Prozent der Nettoauftragssumme zu entrichten. Über Vorliegen entscheidet im Zweifel UNVERZICHTBAR.
  2. Nach Überstehen des Ereignisses wird der Vertrag im Falle des Fortbestehens unverzüglich fortgesetzt.
  3. Die vorstehenden Vorschriften sind als abschließend zu verstehen. Nationales Recht wird insoweit verdrängt.

 

18§ Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts sowie des deutschen, zwischenstaatlichen und überstaatlichen Verweisungsrechts, das nicht auf deutsches Recht verweist.
  2. Anderes Recht ist dann auch ausgeschlossen, wenn der Sitz oder die Lieferanschrift des Vertragspartners Sitz im Ausland ist.
  3. Erfüllungsort für Leistungen und Zahlung ist der Unternehmenssitz von UNVERZICHTBAR.
  4. Sollte der Vertragspartner Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts sein, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Geschäftssitz von UNVERZICHTBAR.
  5. Mündliche Nebenabreden zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder zu vertraglichen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung.
  6. Im Fall der gesetzlichen und/oder vertraglichen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages wird nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen berührt. Unwirksame Bestimmungen sollen durch wirksame Bestimmungen ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg, dem der unwirksamen Bestimmung nahekommt.
  7. Im Fall einer Regelungslücke ist auf das gesetzliche zulässige Maß abzuzielen.